Unsere all­ge­mei­nen Geschäfts­bedingungen

1. Ver­trags­ab­schluss

Ver­trä­ge mit IDEENHAUS kommen durch schrift­li­che Bestä­ti­gung zustan­de. Nach­träg­li­che Ände­run­gen von Ver­trä­gen müssen durch IDEENHAUS schrift­lich bestä­tigt werden. Ent­ge­gen­ste­hen­de AGB des Auf­trag­ge­bers werden nicht aner­kannt und sind kein Bestand­teil des Ver­tra­ges.


2. Wer­be­mit­tel­auf­trä­ge

Wer­be­mitt­lungs­auf­trä­ge werden zu den Geschäfts­be­din­gun­gen und Preis­lis­ten der Wer­be­trä­ger abge­schlos­sen, falls dies nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart ist. IDEENHAUS ver­pflich­tet sich, in jedem Fall den höchst­mög­li­chen Rabatt mit dem Wer­be­trä­ger zu ver­ein­ba­ren. Bei Ver­ein­ba­run­gen von Men­gen­ra­bat­ten und Mal­staf­feln erhält der Kunde bei Nicht­er­fül­lung dieser Ver­ein­ba­rung eine Nach­be­las­tung, die sofort fällig ist. IDEENHAUS hat für die ver­trags­mä­ßi­ge Ein­schal­tung bei den Wer­be­me­di­en zu sorgen. Für Mängel bei der Ein­schal­tung haftet IDEENHAUS nicht, ist aber bevoll­mäch­tigt, etwa­ige Ansprü­che des Kunden gegen­über dem Wer­be­trä­ger gel­tend zu machen. Bei tele­fo­nisch erteil­ten Mitt­lungs­auf­trä­gen über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung.


3. Ver­gü­tun­gen

Die Ver­gü­tung wird ent­we­der pro­jekt­be­zo­gen oder in Pro­zent­sät­zen der Etat- oder Ein­schalt­sum­me ver­ein­bart. Die von IDEENHAUS für diese Beträ­ge zu erbrin­gen­den Gesamt­leis­tun­gen müssen schrift­lich fixiert werden. Fahrt­kos­ten, Kosten für aus­wär­ti­ge Ver­pfle­gung und Unter­kunft, Foto­auf­nah­men außer­halb der Agen­tur, Modell­kos­ten, Trans­port- und Mate­ri­al­kos­ten usw. werden geson­dert berech­net.


4. Preise

Alle Preise ver­ste­hen sich Netto zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er. Preis­an­ge­bo­te werden erst mit Abschluss des Ver­tra­ges ver­bind­lich. Inzwi­schen ein­ge­tre­te­ne Lohn­er­hö­hun­gen und fest­stell­ba­re Kos­ten­stei­ge­run­gen berech­ti­gen IDEENHAUS – wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Leis­tung mehr als vier Monate liegen – die Ange­bots­prei­se ent­spre­chend zu erhö­hen. In Fällen der Wer­be­mitt­lung werden die Preise der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­ten der Wer­be­me­di­en auto­ma­tisch Ver­trags­ge­gen­stand. IDEENHAUS behält sich vor, Preis­än­de­run­gen oder Irr­tü­mer sei­tens der Medien an den Kunden zu ver­rech­nen.


5. Lie­fer­be­din­gun­gen

Lie­fe­run­gen gelten, soweit nicht anders ver­ein­bart, ab IDEENHAUS. Die Haf­tung geht ab Lie­fe­rung durch IDEENHAUS auf den Auf­trag­ge­ber über. IDEENHAUS über­nimmt keine Haf­tung für Schä­den bei ver­spä­te­ter pos­ta­li­scher Zustel­lung. Bei Nicht­ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung für Umstän­de, die IDEENHAUS nicht ver­schul­det hat, dies gilt beson­ders in Fällen von höhe­rer Gewalt (z.B. wet­ter­be­ding­ten Über­schrei­tun­gen, bei Foto- und Film­auf­trä­gen, etc). Unver­schul­de­te Schwie­rig­kei­ten bei Lie­fer­ver­zug ent­bin­den den Auf­trag­ge­ber nicht von der Zah­lungs­pflicht.


6. Agen­tur­leis­tun­gen

Die erbrach­ten Agen­tur­leis­tun­gen stehen dem Auf­trag­ge­ber nur für den ver­ein­bar­ten Wer­be­zweck zur Ver­fü­gung. Dar­über hinaus bedarf es jeweils einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung über den Umfang, die zeit­li­che und gebiet­li­che Nut­zung und einer ent­spre­chen­den Ver­gü­tung. Die ein­zel­nen Ver­trags­punk­te sind schrift­lich zu fixie­ren und in geson­der­ten Ver­trags­do­ku­men­ten fest­zu­hal­ten. Der Über­gang von Rech­ten an den Auf­trag­ge­ber hängt von der voll­stän­di­gen Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ab.


7. Urheber‑, Ver­wer­tung- und Nut­zungs­rech­te

Soweit Werk­leis­tun­gen urhe­ber­recht­li­chen Schutz finden, wird der sach­li­che und gebiet­li­che Umfang der Ver­wer­tungs­rech­te wie Vervielfältigungs‑, Verbreitungs‑, Sen­de­rech­te und der­glei­chen im Ver­trag ein­zeln fest­ge­legt. Diese Ver­wer­tun­gen werden durch die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung abge­gol­ten. Für dar­über hinaus gehen­de sons­ti­ge Ver­wer­tun­gen, ist jeweils ein geson­der­tes Ent­gelt zu zahlen. Soll das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt werden, so muss diese Rege­lung aus­drück­lich, unter Fest­le­gung der Ver­gü­tung, beson­ders ver­ein­bart werden. Sollen die im Rahmen einer Wer­be­ak­ti­on erar­bei­te­ten Gestal­tun­gen als Waren­zei­chen, Geschmacks­mus­ter, Aus­stat­tung, Firmen- oder Waren­si­gnets vom Auf­trag­ge­ber über­nom­men werden, so ist hier­für eine beson­de­re Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Für die Rechte der Ver­viel­fäl­ti­gung sowie für alle for­mal­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, die zur Erfül­lung des Auf­tra­ges erfor­der­lich sind, ist der Auf­trag­ge­ber allein ver­ant­wort­lich. Das Urhe­ber­recht und das Recht der Ver­viel­fäl­ti­gung in jeg­li­chen Ver­fah­ren und zu jeg­li­chem Ver­wen­dungs­zweck an eige­nen Skiz­zen, Ent­wür­fen, Ori­gi­na­len, Filmen und der­glei­chen ver­bleibt, vor­be­halt­lich aus­drück­li­cher ander­wei­ti­ger Rege­lung, bei IDEENHAUS. Druck­un­ter­la­gen die unmit­tel­bar für die Ver­viel­fäl­ti­gung benö­tigt werden (Metall­plat­ten, Kli­schees, Zylin­der, Gal­va­nos, Stan­zen, etc.) blei­ben Eigen­tum des Ver­viel­fäl­ti­gers, auch wenn sie geson­dert in Rech­nung gestellt werden. Druck­un­ter­la­gen die nur mit­tel­bar für die Ver­viel­fäl­ti­gung benö­tigt werden (Foto­li­thos, Matern, Prä­ge­plat­ten, etc.) blei­ben Eigen­tum von IDEENHAUS, es sei denn, sie werden geson­dert in Rech­nung gestellt. Für den Auf­trag­ge­ber gelie­fer­te, mit­tel­ba­re und unmit­tel­ba­re Druck­un­ter­la­gen und andere Gegen­stän­de, die nach Auf­trags­er­le­di­gung vom Auf­trag­ge­ber binnen vier Wochen nicht abge­for­dert sind, über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung. Nega­ti­ve von Foto­gra­fie- und Film­auf­trä­gen sind Eigen­tum von IDEENHAUS oder des von IDEENHAUS beauf­trag­ten Foto­gra­fen oder Film­her­stel­lers. Eigen­tums­rech­te werden nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­run­gen über­tra­gen, wofür eine geson­der­te Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren ist. Die Auf­be­wah­rung der Nega­ti­ve erfolgt ohne Gewähr. Auch das Urhe­ber­recht an den Auf­nah­men bleibt vor­be­hal­ten, soweit nicht andere Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen sind. Für Mängel in den for­mal­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, deren Erfül­lung dem Auf­trag­ge­ber obliegt, über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung. Abge­lehn­te Werk­ge­stal­tun­gen und ‑leis­tun­gen wie Skiz­zen, Ent­wür­fe sowie Fotos und Filme blei­ben IDEENHAUS zur wei­te­ren Nut­zung und Ver­wer­tung vor­be­hal­ten. Vom Auf­trag­ge­ber abge­lehn­te Ent­wür­fe sind bei Reser­vie­rung sei­ner­seits durch geson­der­te Ver­ein­ba­rung zu ver­gü­ten.


8. Fremd­ar­bei­ten

Bei Leis­tun­gen von Drit­ten für IDEENHAUS, etwa von freien Mit­ar­bei­tern, hat IDEENHAUS freie Ver­wert­bar­keit für die Zwecke des Auf­trag­ge­bers zu garan­tie­ren. Für Arbei­ten, die übli­cher­wei­se von IDEENHAUS an Dritte ver­ge­ben werden wie Satz‑, Klischee‑, Litho- und Druck­ar­bei­ten, haftet IDEENHAUS nicht, auch bei Ver­rech­nung von IDEENHAUS mit dem Auf­trag­ge­ber.


9. Haf­tung

Für den recht­li­chen Bestand aller vom Auf­trag­ge­ber gemach­ten Anga­ben, ins­be­son­de­re über Waren­zei­chen, Geschmacks­mus­ter, Aus­stat­tun­gen, Firmen- und Waren­be­zeich­nun­gen, haftet der Auf­trag­ge­ber. Daraus gegen IDEENHAUS ent­ste­hen­de Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. In diesem Fall stellt der Auf­trag­ge­ber IDEENHAUS von jeder Haf­tung frei. Bei Foto- und Film­auf­trä­gen trägt der Auf­trag­ge­ber das Risiko für nicht von IDEENHAUS oder vom beauf­trag­ten Foto­gra­fen oder Film­her­stel­ler ver­schul­de­te Schwie­rig­kei­ten, u.a Wit­te­rungs­la­ge bei Außen­auf­nah­men, recht­zei­ti­ge Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten, Prä­senz von Requi­si­ten (soweit die Beschaf­fung dem Auf­trag­ge­ber obliegt), Rei­se­sper­ren, Nicht­er­schei­nen von ange­kün­dig­ten Bevoll­mäch­tig­ten und der­glei­chen. Bei Ver­spä­tung von Foto­mo­del­len ist für die Haf­tung ohne Bedeu­tung, ob der Foto­graf oder Film­her­stel­ler diese in frem­dem oder eige­nem Namen her­an­ge­zo­gen hat. Nimmt der Auf­trag­ge­ber die ver­ein­bar­te Leis­tung nicht ab, so wird nach Ablauf einer Frist von einer Woche die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung in voller Höhe fällig. Wei­te­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben wegen ver­wei­ger­ter Abnah­me vor­be­hal­ten. Nach Frist­set­zung ein­ge­tre­te­ne Ver­än­de­run­gen, Ver­schlech­te­run­gen sowie ver­lo­ren­ge­gan­ge­ne Ware gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers. Sollen die bei IDEENHAUS lagern­den oder zu foto­gra­fie­ren­den oder sich zeit­wei­lig befind­li­chen Unter­la­gen, Pro­duk­te oder Geräte bzw. Sys­te­me und Sys­tem­kom­po­nen­ten des Auf­trag­ge­bers gegen Feuer, Wasser, Dieb­stahl etc. ver­si­chert werden, obliegt das dem Auf­trag­ge­ber. Bei IDEENHAUS lagern­de oder sich zeit­wei­lig oder auf Dauer befind­li­che Unter­la­gen, Pro­duk­te oder Geräte bzw. Sys­te­me und Sys­tem­kom­po­nen­ten können nur ord­nungs­ge­mäß ver­wahrt werden.


10. Män­gel­rü­gen

Bean­stan­dun­gen der IDEEN­HAUS-Leis­tun­gen müssen inner­halb einer Woche gerech­net ab Absen­de­da­tum bei IDEENHAUS schrift­lich erfol­gen. Es kann Min­de­rung oder Nach­bes­se­rung, jedoch nicht Wand­lung oder Scha­dens­er­satz gel­tend gemacht werden. Druck­fer­ti­ge Vor­la­gen und Kor­rek­tur­ab­zü­ge müssen beim Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich geprüft und kor­ri­giert werden und mit seiner Bestä­ti­gung ver­se­hen an IDEENHAUS zurück­ge­sen­det werden. Eine Haf­tung für den­noch vor­lie­gen­de Satz- und Druck­feh­ler über­nimmt IDEENHAUS nicht. Beauf­tragt der Auf­trag­ge­ber direkt einen Ver­viel­fäl­ti­gungs­be­trieb, der für seine Ver­viel­fäl­ti­gungs­ar­beit Druck­un­ter­la­gen benö­tigt, die von IDEENHAUS gestal­tet und pro­du­ziert wurden, ist IDEENHAUS von jeg­li­cher Haf­tung gegen­über Män­gel­rü­gen an dem fer­ti­gen Ver­viel­fäl­ti­gungs­ob­jekt frei.


11. Zah­lungs­be­din­gun­gen – Eigen­tums­vor­be­halt

Ver­gü­tun­gen sind inner­halb der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen pünkt­lich zu zahlen. Bis zur end­gül­ti­gen Bezah­lung gilt unein­ge­schränk­ter Eigen­tums­vor­be­halt. Rech­nun­gen für geleis­te­te Mitt­ler­tä­tig­keit werden sofort fällig. Skon­to­ab­zü­ge müssen beson­ders ver­ein­bart werden. Bei Mitt­ler­auf­trä­gen gelten hier die AGB der Wer­be­trä­ger. Wird Vor­kas­se ver­ein­bart, erhält der Auf­trag­ge­ber eine Vor­aus­rech­nung. Der Acon­to­be­trag muss vor dem Anzei­gen- oder Ein­schalt-Schluss­ter­min ein­ge­gan­gen sein, sonst ist IDEENHAUS berech­tigt von dem Auf­trag zurück­tre­ten. Werden fäl­li­ge For­de­run­gen nach erfolg­ter Frist­set­zung nicht begli­chen, so sind 2% über dem jewei­li­gen Bun­des­bank-Dis­kont­satz als Ver­zugs­zin­sen zu zahlen. Bei Mitt­lungs­auf­trä­gen kann IDEENHAUS in Fällen des Ver­zu­ges die wei­te­re Aus­füh­rung des Auf­tra­ges stor­nie­ren; für dadurch ent­stan­de­nen Scha­den beim Auf­trag­ge­ber ist jede Haf­tung durch IDEENHAUS aus­ge­schlos­sen. Ebenso wird dies­be­züg­lich auch ein Auf­re­chungs­recht des Auf­trag­ge­bers aus­ge­schlos­sen.


12. Rück­tritts­rech­te

Bei Umstän­den, die die promp­te Erfül­lung der Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Frage stel­len (Kon­kurs­er­öff­nung, Ver­gleichs­ver­fah­ren oder wie­der­hol­te Zwangs­voll­stre­ckun­gen, etc.), hat IDEENHAUS das Recht, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Offene Rech­nun­gen werden mit dem Ver­trags­rück­tritt sofort fällig. Für noch nicht erbrach­te Leis­tun­gen können Vor­aus­zah­lun­gen ver­langt werden, wenn der Auf­trag­ge­ber die Aus­füh­rung der wei­te­ren Arbei­ten zum Aus­druck bringt. Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ist in jedem Falle zu zahlen, zuzüg­lich evtl. anfal­len­der Neben- oder Fremd­kos­ten; erspar­te Auf­wen­dun­gen für noch nicht erbrach­te Leis­tun­gen werden mit 50% ver­gü­tet. Die anfal­len­de Mitt­ler­ver­gü­tung ist in jedem Falle zu zahlen. Wird der Auf­trag vom Auf­trag­ge­ber stor­niert, sind die erbrach­ten Leis­tun­gen sofort zu bezah­len, im übri­gen gilt die im vor­her­ge­hen­den Absatz fest­ge­leg­te Rege­lung: Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Auf­trag­ge­ber wegen Ver­trags­ver­let­zung blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Auf­rech­nung gegen die Ansprü­che von IDEENHAUS sind aus­ge­schlos­sen.


13. Geheim­hal­tung

IDEENHAUS betrach­tet alle Kennt­nis­se, die über den Auf­trag­ge­ber und dessen Pro­duk­te etc. erlangt werden, als anver­trau­tes Geschäfts­ge­heim­nis. Alle bei IDEENHAUS Beschäf­tig­ten sind zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet. Für Schä­den, die durch Dritte oder geziel­te Werk­spio­na­ge ent­ste­hen, haftet IDEENHAUS nicht.


14. Kennzeichnung/Belege

IDEENHAUS ist berech­tigt, an allen von ihr gestal­te­ten Wer­be­mit­teln einen Fir­men­text oder Code anzu­brin­gen, wobei Plat­zie­rung und Schrift­grö­ße mit dem Auf­trag­ge­ber abge­stimmt werden müssen. IDEENHAUS stehen von allen öffent­li­chen Gestal­tungs­mit­teln zehn Beleg­ex­em­pla­re zu.


15. Abwick­lung

Mit dem Ende des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hat IDEENHAUS dem Auf­trag­ge­ber sämt­li­che zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, wie etwa Fotos, Filme, etc. zurück­zu­ge­ben. Bei offe­nen Rech­nun­gen hat IDEENHAUS Zurück­be­hal­tungs­recht. IDEENHAUS hat sei­ner­seits im Rahmen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erhal­te­ne Unter­la­gen wie Druck­plat­ten, Kli­schees, etc. an den Auf­trag­ge­ber aus­zu­hän­di­gen, soweit über die wei­te­re Ver­wer­tung und Nut­zung dieser Unter­la­gen keine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen ist.


16. Gerichts­stand

Als Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für alle aus diesem Ver­trag sich erge­ben­den Ansprü­che wird Nürn­berg ver­ein­bart. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland als ver­ein­bart. Ist ein Ver­trags­part­ner kein Voll­kauf­mann, gilt die all­ge­mei­ne Gerichts­stand-Rege­lung.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen