Unsere all­ge­mei­nen Geschäfts­bedingungen

1. Ver­trags­ab­schluss

Ver­trä­ge mit IDEENHAUS kommen durch schrift­li­che Bestä­ti­gung zustan­de. Nach­träg­li­che Ände­run­gen von Ver­trä­gen müssen durch IDEENHAUS schrift­lich bestä­tigt werden. Ent­ge­gen­ste­hen­de AGB des Auf­trag­ge­bers werden nicht aner­kannt und sind kein Bestand­teil des Ver­tra­ges.


2. Wer­be­mit­tel­auf­trä­ge

Wer­be­mitt­lungs­auf­trä­ge werden zu den Geschäfts­be­din­gun­gen und Preis­lis­ten der Wer­be­trä­ger abge­schlos­sen, falls dies nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart ist. IDEENHAUS ver­pflich­tet sich, in jedem Fall den höchst­mög­li­chen Rabatt mit dem Wer­be­trä­ger zu ver­ein­ba­ren. Bei Ver­ein­ba­run­gen von Men­gen­ra­bat­ten und Mal­staf­feln erhält der Kunde bei Nicht­er­fül­lung dieser Ver­ein­ba­rung eine Nach­be­las­tung, die sofort fällig ist. IDEENHAUS hat für die ver­trags­mä­ßi­ge Ein­schal­tung bei den Wer­be­me­di­en zu sorgen. Für Mängel bei der Ein­schal­tung haftet IDEENHAUS nicht, ist aber bevoll­mäch­tigt, etwa­ige Ansprü­che des Kunden gegen­über dem Wer­be­trä­ger gel­tend zu machen. Bei tele­fo­nisch erteil­ten Mitt­lungs­auf­trä­gen über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung.


3. Ver­gü­tun­gen

Die Ver­gü­tung wird ent­we­der pro­jekt­be­zo­gen oder in Pro­zent­sät­zen der Etat- oder Ein­schalt­sum­me ver­ein­bart. Die von IDEENHAUS für diese Beträ­ge zu erbrin­gen­den Gesamt­leis­tun­gen müssen schrift­lich fixiert werden. Fahrt­kos­ten, Kosten für aus­wär­ti­ge Ver­pfle­gung und Unter­kunft, Foto­auf­nah­men außer­halb der Agen­tur, Modell­kos­ten, Trans­port- und Mate­ri­al­kos­ten usw. werden geson­dert berech­net.


4. Preise

Alle Preise ver­ste­hen sich Netto zzgl. gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er. Preis­an­ge­bo­te werden erst mit Abschluss des Ver­tra­ges ver­bind­lich. Inzwi­schen ein­ge­tre­te­ne Lohn­er­hö­hun­gen und fest­stell­ba­re Kos­ten­stei­ge­run­gen berech­ti­gen IDEENHAUS – wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Leis­tung mehr als vier Monate liegen – die Ange­bots­prei­se ent­spre­chend zu erhö­hen. In Fällen der Wer­be­mitt­lung werden die Preise der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­ten der Wer­be­me­di­en auto­ma­tisch Ver­trags­ge­gen­stand. IDEENHAUS behält sich vor, Preis­än­de­run­gen oder Irr­tü­mer sei­tens der Medien an den Kunden zu ver­rech­nen.


5. Lie­fer­be­din­gun­gen

Lie­fe­run­gen gelten, soweit nicht anders ver­ein­bart, ab IDEENHAUS. Die Haf­tung geht ab Lie­fe­rung durch IDEENHAUS auf den Auf­trag­ge­ber über. IDEENHAUS über­nimmt keine Haf­tung für Schä­den bei ver­spä­te­ter pos­ta­li­scher Zustel­lung. Bei Nicht­ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung für Umstän­de, die IDEENHAUS nicht ver­schul­det hat, dies gilt beson­ders in Fällen von höhe­rer Gewalt (z.B. wet­ter­be­ding­ten Über­schrei­tun­gen, bei Foto- und Film­auf­trä­gen, etc). Unver­schul­de­te Schwie­rig­kei­ten bei Lie­fer­ver­zug ent­bin­den den Auf­trag­ge­ber nicht von der Zah­lungs­pflicht.


6. Agen­tur­leis­tun­gen

Die erbrach­ten Agen­tur­leis­tun­gen stehen dem Auf­trag­ge­ber nur für den ver­ein­bar­ten Wer­be­zweck zur Ver­fü­gung. Dar­über hinaus bedarf es jeweils einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung über den Umfang, die zeit­li­che und gebiet­li­che Nut­zung und einer ent­spre­chen­den Ver­gü­tung. Die ein­zel­nen Ver­trags­punk­te sind schrift­lich zu fixie­ren und in geson­der­ten Ver­trags­do­ku­men­ten fest­zu­hal­ten. Der Über­gang von Rech­ten an den Auf­trag­ge­ber hängt von der voll­stän­di­gen Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ab.


7. Urheber‑, Ver­wer­tung- und Nut­zungs­rech­te

Soweit Werk­leis­tun­gen urhe­ber­recht­li­chen Schutz finden, wird der sach­li­che und gebiet­li­che Umfang der Ver­wer­tungs­rech­te wie Vervielfältigungs‑, Verbreitungs‑, Sen­de­rech­te und der­glei­chen im Ver­trag ein­zeln fest­ge­legt. Diese Ver­wer­tun­gen werden durch die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung abge­gol­ten. Für dar­über hinaus gehen­de sons­ti­ge Ver­wer­tun­gen, ist jeweils ein geson­der­tes Ent­gelt zu zahlen. Soll das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt werden, so muss diese Rege­lung aus­drück­lich, unter Fest­le­gung der Ver­gü­tung, beson­ders ver­ein­bart werden. Sollen die im Rahmen einer Wer­be­ak­ti­on erar­bei­te­ten Gestal­tun­gen als Waren­zei­chen, Geschmacks­mus­ter, Aus­stat­tung, Firmen- oder Waren­si­gnets vom Auf­trag­ge­ber über­nom­men werden, so ist hier­für eine beson­de­re Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Für die Rechte der Ver­viel­fäl­ti­gung sowie für alle for­mal­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, die zur Erfül­lung des Auf­tra­ges erfor­der­lich sind, ist der Auf­trag­ge­ber allein ver­ant­wort­lich. Das Urhe­ber­recht und das Recht der Ver­viel­fäl­ti­gung in jeg­li­chen Ver­fah­ren und zu jeg­li­chem Ver­wen­dungs­zweck an eige­nen Skiz­zen, Ent­wür­fen, Ori­gi­na­len, Filmen und der­glei­chen ver­bleibt, vor­be­halt­lich aus­drück­li­cher ander­wei­ti­ger Rege­lung, bei IDEENHAUS. Druck­un­ter­la­gen die unmit­tel­bar für die Ver­viel­fäl­ti­gung benö­tigt werden (Metall­plat­ten, Kli­schees, Zylin­der, Gal­va­nos, Stan­zen, etc.) blei­ben Eigen­tum des Ver­viel­fäl­ti­gers, auch wenn sie geson­dert in Rech­nung gestellt werden. Druck­un­ter­la­gen die nur mit­tel­bar für die Ver­viel­fäl­ti­gung benö­tigt werden (Foto­li­thos, Matern, Prä­ge­plat­ten, etc.) blei­ben Eigen­tum von IDEENHAUS, es sei denn, sie werden geson­dert in Rech­nung gestellt. Für den Auf­trag­ge­ber gelie­fer­te, mit­tel­ba­re und unmit­tel­ba­re Druck­un­ter­la­gen und andere Gegen­stän­de, die nach Auf­trags­er­le­di­gung vom Auf­trag­ge­ber binnen vier Wochen nicht abge­for­dert sind, über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung. Nega­ti­ve von Foto­gra­fie- und Film­auf­trä­gen sind Eigen­tum von IDEENHAUS oder des von IDEENHAUS beauf­trag­ten Foto­gra­fen oder Film­her­stel­lers. Eigen­tums­rech­te werden nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­run­gen über­tra­gen, wofür eine geson­der­te Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren ist. Die Auf­be­wah­rung der Nega­ti­ve erfolgt ohne Gewähr. Auch das Urhe­ber­recht an den Auf­nah­men bleibt vor­be­hal­ten, soweit nicht andere Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen sind. Für Mängel in den for­mal­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, deren Erfül­lung dem Auf­trag­ge­ber obliegt, über­nimmt IDEENHAUS keine Haf­tung. Abge­lehn­te Werk­ge­stal­tun­gen und ‑leis­tun­gen wie Skiz­zen, Ent­wür­fe sowie Fotos und Filme blei­ben IDEENHAUS zur wei­te­ren Nut­zung und Ver­wer­tung vor­be­hal­ten. Vom Auf­trag­ge­ber abge­lehn­te Ent­wür­fe sind bei Reser­vie­rung sei­ner­seits durch geson­der­te Ver­ein­ba­rung zu ver­gü­ten.


8. Fremd­ar­bei­ten

Bei Leis­tun­gen von Drit­ten für IDEENHAUS, etwa von freien Mit­ar­bei­tern, hat IDEENHAUS freie Ver­wert­bar­keit für die Zwecke des Auf­trag­ge­bers zu garan­tie­ren. Für Arbei­ten, die übli­cher­wei­se von IDEENHAUS an Dritte ver­ge­ben werden wie Satz‑, Klischee‑, Litho- und Druck­ar­bei­ten, haftet IDEENHAUS nicht, auch bei Ver­rech­nung von IDEENHAUS mit dem Auf­trag­ge­ber.


9. Haf­tung

Für den recht­li­chen Bestand aller vom Auf­trag­ge­ber gemach­ten Anga­ben, ins­be­son­de­re über Waren­zei­chen, Geschmacks­mus­ter, Aus­stat­tun­gen, Firmen- und Waren­be­zeich­nun­gen, haftet der Auf­trag­ge­ber. Daraus gegen IDEENHAUS ent­ste­hen­de Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. In diesem Fall stellt der Auf­trag­ge­ber IDEENHAUS von jeder Haf­tung frei. Bei Foto- und Film­auf­trä­gen trägt der Auf­trag­ge­ber das Risiko für nicht von IDEENHAUS oder vom beauf­trag­ten Foto­gra­fen oder Film­her­stel­ler ver­schul­de­te Schwie­rig­kei­ten, u.a Wit­te­rungs­la­ge bei Außen­auf­nah­men, recht­zei­ti­ge Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten, Prä­senz von Requi­si­ten (soweit die Beschaf­fung dem Auf­trag­ge­ber obliegt), Rei­se­sper­ren, Nicht­er­schei­nen von ange­kün­dig­ten Bevoll­mäch­tig­ten und der­glei­chen. Bei Ver­spä­tung von Foto­mo­del­len ist für die Haf­tung ohne Bedeu­tung, ob der Foto­graf oder Film­her­stel­ler diese in frem­dem oder eige­nem Namen her­an­ge­zo­gen hat. Nimmt der Auf­trag­ge­ber die ver­ein­bar­te Leis­tung nicht ab, so wird nach Ablauf einer Frist von einer Woche die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung in voller Höhe fällig. Wei­te­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben wegen ver­wei­ger­ter Abnah­me vor­be­hal­ten. Nach Frist­set­zung ein­ge­tre­te­ne Ver­än­de­run­gen, Ver­schlech­te­run­gen sowie ver­lo­ren­ge­gan­ge­ne Ware gehen zu Lasten des Auf­trag­ge­bers. Sollen die bei IDEENHAUS lagern­den oder zu foto­gra­fie­ren­den oder sich zeit­wei­lig befind­li­chen Unter­la­gen, Pro­duk­te oder Geräte bzw. Sys­te­me und Sys­tem­kom­po­nen­ten des Auf­trag­ge­bers gegen Feuer, Wasser, Dieb­stahl etc. ver­si­chert werden, obliegt das dem Auf­trag­ge­ber. Bei IDEENHAUS lagern­de oder sich zeit­wei­lig oder auf Dauer befind­li­che Unter­la­gen, Pro­duk­te oder Geräte bzw. Sys­te­me und Sys­tem­kom­po­nen­ten können nur ord­nungs­ge­mäß ver­wahrt werden.


10. Män­gel­rü­gen

Bean­stan­dun­gen der IDEEN­HAUS-Leis­tun­gen müssen inner­halb einer Woche gerech­net ab Absen­de­da­tum bei IDEENHAUS schrift­lich erfol­gen. Es kann Min­de­rung oder Nach­bes­se­rung, jedoch nicht Wand­lung oder Scha­dens­er­satz gel­tend gemacht werden. Druck­fer­ti­ge Vor­la­gen und Kor­rek­tur­ab­zü­ge müssen beim Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich geprüft und kor­ri­giert werden und mit seiner Bestä­ti­gung ver­se­hen an IDEENHAUS zurück­ge­sen­det werden. Eine Haf­tung für den­noch vor­lie­gen­de Satz- und Druck­feh­ler über­nimmt IDEENHAUS nicht. Beauf­tragt der Auf­trag­ge­ber direkt einen Ver­viel­fäl­ti­gungs­be­trieb, der für seine Ver­viel­fäl­ti­gungs­ar­beit Druck­un­ter­la­gen benö­tigt, die von IDEENHAUS gestal­tet und pro­du­ziert wurden, ist IDEENHAUS von jeg­li­cher Haf­tung gegen­über Män­gel­rü­gen an dem fer­ti­gen Ver­viel­fäl­ti­gungs­ob­jekt frei.


11. Zah­lungs­be­din­gun­gen – Eigen­tums­vor­be­halt

Ver­gü­tun­gen sind inner­halb der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen pünkt­lich zu zahlen. Bis zur end­gül­ti­gen Bezah­lung gilt unein­ge­schränk­ter Eigen­tums­vor­be­halt. Rech­nun­gen für geleis­te­te Mitt­ler­tä­tig­keit werden sofort fällig. Skon­to­ab­zü­ge müssen beson­ders ver­ein­bart werden. Bei Mitt­ler­auf­trä­gen gelten hier die AGB der Wer­be­trä­ger. Wird Vor­kas­se ver­ein­bart, erhält der Auf­trag­ge­ber eine Vor­aus­rech­nung. Der Acon­to­be­trag muss vor dem Anzei­gen- oder Ein­schalt-Schluss­ter­min ein­ge­gan­gen sein, sonst ist IDEENHAUS berech­tigt von dem Auf­trag zurück­tre­ten. Werden fäl­li­ge For­de­run­gen nach erfolg­ter Frist­set­zung nicht begli­chen, so sind 2% über dem jewei­li­gen Bun­des­bank-Dis­kont­satz als Ver­zugs­zin­sen zu zahlen. Bei Mitt­lungs­auf­trä­gen kann IDEENHAUS in Fällen des Ver­zu­ges die wei­te­re Aus­füh­rung des Auf­tra­ges stor­nie­ren; für dadurch ent­stan­de­nen Scha­den beim Auf­trag­ge­ber ist jede Haf­tung durch IDEENHAUS aus­ge­schlos­sen. Ebenso wird dies­be­züg­lich auch ein Auf­re­chungs­recht des Auf­trag­ge­bers aus­ge­schlos­sen.


12. Rück­tritts­rech­te

Bei Umstän­den, die die promp­te Erfül­lung der Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Frage stel­len (Kon­kurs­er­öff­nung, Ver­gleichs­ver­fah­ren oder wie­der­hol­te Zwangs­voll­stre­ckun­gen, etc.), hat IDEENHAUS das Recht, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Offene Rech­nun­gen werden mit dem Ver­trags­rück­tritt sofort fällig. Für noch nicht erbrach­te Leis­tun­gen können Vor­aus­zah­lun­gen ver­langt werden, wenn der Auf­trag­ge­ber die Aus­füh­rung der wei­te­ren Arbei­ten zum Aus­druck bringt. Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ist in jedem Falle zu zahlen, zuzüg­lich evtl. anfal­len­der Neben- oder Fremd­kos­ten; erspar­te Auf­wen­dun­gen für noch nicht erbrach­te Leis­tun­gen werden mit 50% ver­gü­tet. Die anfal­len­de Mitt­ler­ver­gü­tung ist in jedem Falle zu zahlen. Wird der Auf­trag vom Auf­trag­ge­ber stor­niert, sind die erbrach­ten Leis­tun­gen sofort zu bezah­len, im übri­gen gilt die im vor­her­ge­hen­den Absatz fest­ge­leg­te Rege­lung: Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Auf­trag­ge­ber wegen Ver­trags­ver­let­zung blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Auf­rech­nung gegen die Ansprü­che von IDEENHAUS sind aus­ge­schlos­sen.


13. Geheim­hal­tung

IDEENHAUS betrach­tet alle Kennt­nis­se, die über den Auf­trag­ge­ber und dessen Pro­duk­te etc. erlangt werden, als anver­trau­tes Geschäfts­ge­heim­nis. Alle bei IDEENHAUS Beschäf­tig­ten sind zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet. Für Schä­den, die durch Dritte oder geziel­te Werk­spio­na­ge ent­ste­hen, haftet IDEENHAUS nicht.


14. Kennzeichnung/Belege

IDEENHAUS ist berech­tigt, an allen von ihr gestal­te­ten Wer­be­mit­teln einen Fir­men­text oder Code anzu­brin­gen, wobei Plat­zie­rung und Schrift­grö­ße mit dem Auf­trag­ge­ber abge­stimmt werden müssen. IDEENHAUS stehen von allen öffent­li­chen Gestal­tungs­mit­teln zehn Beleg­ex­em­pla­re zu.


15. Abwick­lung

Mit dem Ende des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hat IDEENHAUS dem Auf­trag­ge­ber sämt­li­che zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, wie etwa Fotos, Filme, etc. zurück­zu­ge­ben. Bei offe­nen Rech­nun­gen hat IDEENHAUS Zurück­be­hal­tungs­recht. IDEENHAUS hat sei­ner­seits im Rahmen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erhal­te­ne Unter­la­gen wie Druck­plat­ten, Kli­schees, etc. an den Auf­trag­ge­ber aus­zu­hän­di­gen, soweit über die wei­te­re Ver­wer­tung und Nut­zung dieser Unter­la­gen keine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen ist.


16. Gerichts­stand

Als Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für alle aus diesem Ver­trag sich erge­ben­den Ansprü­che wird Nürn­berg ver­ein­bart. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland als ver­ein­bart. Ist ein Ver­trags­part­ner kein Voll­kauf­mann, gilt die all­ge­mei­ne Gerichts­stand-Rege­lung.

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